Während der Karenz ruht die Arbeitspflicht, der Arbeitsplatz bleibt jedoch erhalten. Es besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz von bis zu 2 Jahren und 4 Wochen nach Beendigung der Karenz.
Allgemeines
Während der Schutzfrist der Mutter muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden wie lange Karenz in Anspruch genommen wird. Diese Meldung kann natürlich auch vom Vater erfolgen, wenn er Karenz nehmen möchte!
3 Monate vor Ablauf der zunächst gemeldeten Karenz kann der Arbeitgeber verständigt werden, dass die Karenz verlängert wird bzw. der andere Partner seinen Arbeitgeber informieren, dass nunmehr er/sie Karenz in Anspruch nimmt.
Grundsätzlich dürfen Eltern nicht gleichzeitig in Karenz sein (Ausnahme: 1 Monat bei erstmaligem Wechsel der Betreuungsperson) und es besteht die Möglichkeit die Karenz zwei Mal zu teilen. Dabei muss aber jedenfalls 3 Monate Karenz genommen werden.
Es kann auch mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass 3 Monate der Karenz für einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden und zwar längstens bis zum vollendeten 7. Lebenjahres des Kindes.
Kinderbetreuungsgeld
Anspruch haben alle Eltern unabhängig einer Erwerbstätigkeit, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt.
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich Euro 14,53 und gebührt längstens bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (wenn beide Elternteile Karenz in Anspruch genommen haben) ansonsten bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld um 50% pro weiterem Kind.
Beachte, dass der Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes an die vollständige Durchführung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen geknüpft ist.
Außerdem darfst du die Zuverdiensthöhe von Euro 14.600,- pro Kalenderjahr nicht überschreiten!
Alleinstehende Elternteile oder sozial Familien mit geringem Einkommen können einen Zuschuss von Euro 6,06 pro Tag bekommen. Dabei handelt es sich um eine Art Kredit, der zurückgezahlt wird, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt.
Die Karenz für Väter
Für unselbständig erwerbstätige Männer kommen hierbei die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes zur Anwendung.
Generell nehmen noch immer zu wenige Väter diese Möglichkeit in Anspruch. Laut einer Studie des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, die in den Monaten Juni bis August 2003 durchgeführt wurde, waren dabei nur 2,3% der Väter Bezieher von Kinderbetreuungsgeld.
Eindeutig zu sehen ist ein sehr starkes Gefälle Stadt-Land und Ost-West: Mehr Männer sind in Städten bzw. generell im Osten, vor allem in Wien, in Karenz.
Es ist jedoch zu bemerken, dass Väter, die sich entschließen bei den Kindern zu bleiben, sowohl in ihrer Beziehung zu den Kindern profitieren als auch in der Weiterentwicklung ihrer sozialen Kompetenzen im Berufsleben.
Eine Meldung der Karenz muss innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt an den Arbeitgeber erfolgen. Auch hier besteht während der Karenz und 4 Wochen nach Beendigung der Karenz Entlassungs- und Kündigungsschutz.
Der Kündigungsschutz
Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst kann dich dein Arbeitgeber nicht kündigen, wenn er durch ein ärztliches Attest informiert wurde, dass du schwanger bist.
Du wirst umgehend geschützt: Du brauchst keine Überstunden leisten, keine Sonn- und Feiertagsdienste erledigen oder Nachtschichten übernehmen. Es gelten auch klare Bestimmungen für Pausen etc. Genauere Infos dazu erhältst du auf dem für dich zuständigen Arbeitsinspektorat.
Du kannst nach Bedarf auch deinen Arbeitsplatz verlassen, um ärztliche Kontrollen vor der Geburt durchführen zu lassen. Es darf dir dafür kein finanzieller Nachteil erwachsen. Sollte dein Beruf gewisse Risiken mit sich bringen (Tragen von schweren Lasten, Hantieren mit chemischen Produkten, Kontakt mit Menschen, die an ansteckenden Krankheiten leiden...), muss dir eine andere Stelle angeboten werden. Wenn dies nicht möglich ist, wirst du freigestellt werden.

Die Meldung der Geburt des Kindes
Die Eltern müssen so schnell als möglich, spätestens 1 Monat nach Geburt, die Geburtsurkunde ausstellen lassen. Das kann vom zuständigen Standesamt erst nach Meldung der Geburt vom Krankenhaus/Hebamme erfolgen.
Die erforderlichen Dokumente: Geburtsurkunde/n der Mutter/Eltern, Staatsbürgerschaftsnachweise/e der Mutter/Eltern, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes der Mutter/Eltern, gegebenenfalls ein Nachweis über den akademischen Grad.
Danach erfolgt die Wohnsitzanmeldung beim Meldeamt, Staatsbürgerschafts-nachweis (kann auch später erfolgen) und die Meldung beim Sozialversicherungsträger. Ebenso muss der Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt eingebracht werden.
Die Familienbeihilfe
Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben grundsätzlich dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr minderjähriges Kind, wenn dieses bei ihnen haushaltszugehörig ist (Kinder im Sinne des Gesetzes sind hiebei die Nachkommen, die Wahlkinder und deren Nachkommen, die Stiefkinder und Pflegekinder).
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zu Gunsten des Vaters verzichten.
Der Antrag wird direkt an das Wohnsitzfinanzamt gerichtet.
Gleichzeitig mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht eigens beantragt werden.
Die Sätze der Familienbeihilfe sind zur Zeit (in Euro):
ab 1. Jänner 2003
Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwister-staffelung):
-
für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro
-
für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro
-
für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro
-
für jedes weitere Kind um monatlich 50,- Euro
Für zusätzliche Informationen zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag und dem Unterhaltsabsetzbetrag informiere dich sich bitte gesondert direkt bei deinem Wohnsitzfinanzamt!